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Nach § 87b werden zusätzliche Betreuungskräfte insbesondere in den Alten und Pflegeheimen eingesetzt.

Diese in enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pflegeteams die Betreuungs- und Lebensqualität von
Anspruchsberechtigten in stationären Pflegeeinrichtungen verbessern.

Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen die Anspruchsberechtigten betreuen und aktivieren. Als Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen kommen
Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können.

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